Gebührenordnung für die Benutzung des Friedhofes „Katholisch Königsesch“ der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine |
(1) Für die Benutzung des Friedhofes Katholisch Königsesch einschließlich der Inanspruchnahme des Personals und der Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten. |
(2) Gebührenpflichtig sind diejenigen, die die Bestattung in Auftrag gegeben haben. |
§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe |
(1) Die Gebühren für die Bestattung richten sich nach der Bestattungsart, im Übrigen nach der Art der in Anspruch genommenen Leistungen.
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1.0 Erwerb von Nutzungsnutzungsrechten an Grabstätten |
1.1.1 Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 100,00 € |
1.1.2 Verstorbene im Alter über 6 Jahre 425,00 € |
1.1.3 Rasengrab im Alter bis zu 6 Jahren 988,75 € |
1.1.4 Rasengrab im Alter über 6 Jahren 1.472,50 € Die Gebühr unter 1.1.3 und 1.1.4 enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte |
1.2.1 je Belegungsstelle auf 40 Jahre 640,00 € |
1.2.2 Rasengrabstätten je Belegungsstelle auf 40 Jahre (2 Belegungsstellen) 2.005,00 € Die Gebühr unter 1.2.2 enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte |
1.3 Einfassung von Grabstätten |
1.3.1 Reihengrabstätten (Kantensteine und Platten) 160,00 € |
1.3.2 Wahlgrabstätten je Belegungsstelle (Kantensteine und Platten) 100,00 € |
1.4 Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten je Belegungsstelle beträgt für jedes Jahr der Verlängerung 1/40 der Gebühr nach Nr. 1.2.1 16,00 € |
- Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Rasengrabstätten je Belegungsstelle und Jahr 47,75 € (einschließlich der Pflege in Höhe von 31,75 €)
- Beisetzungsgebühren
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2.1 Friedhofsunterhaltungsgebühr |
2.1.1 je Bestattung 400,00 € |
2.1.2 je Bestattung für Verstorbene bis zu 6 Jahren 150,00 € |
2.1.3 Aus den Gebühren unter 2.1.1 und 2.1.2 werden u. a. die gärtnerische Pflege der Anlagen, die Unterhaltung der Wege, die Abfallentsorgung sowie Strom und Wasser finanziert: |
2.2 Ausheben und Wiederfüllen des Grabes |
2.2.1 je Bestattung 320,00 € |
2.2.2 je Bestattung für Verstorbene bis zu 6 Jahren 140,00 € |
2.3.1 mit frischem Grün 200,00 € |
- Abdeckung des Grabauswurfes neben dem Grab 45,00 €
- Nutzung der Verabschiedungsräume und Aussegnungshalle
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3.1 Benutzung der Verabschiedungsräume zur Aufbewahrung 90,00 € |
3.2 Benutzung der Aussegnungshalle 170,00 € |
4.0 Gebühren für Umbettungen und Exhumierungen |
4.1.1 für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 235,00 € |
4.1.2 für Verstorbene im Alter über 6 Jahre |
4.1.2.1 bei einer Ruhefrist bis zu 15 Jahren 1.020,00 € |
4.1.2.2 bei einer Ruhefrist über 15 Jahren 850,00 € |
4.1.3 Urnen 190,00 € Die Gebühr beinhaltet: Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, Überführung innerhalb des Friedhofes |
4.2.1 für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 235,00 € |
4.2.2 für Verstorbene im Alter über 6 Jahre |
4.2.2.1 bei einer Ruhefrist bis zu 15 Jahren 590,00 € |
4.2.2.1 bei einer Ruhefrist über 15 Jahren 360,00 € |
- Urnen 95,00 € Die Gebühr beinhaltet: Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, Überführung innerhalb des Friedhofes
- Gebühren für Urnenbeisetzungen
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5.1 Urnen-Reihengrabstätte (30 Jahre Nutzungsrecht) 330,00 € |
5.2 Rasen-Urnengrab 597,50 € Die Gebühr enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte |
5.3 Urnen-Doppelgrabstätte je Belegungsstelle auf 40 Jahre 440,00 € |
5.4 Rasen-Urnengrabstätten je Belegungsstelle auf 40 Jahre (2 Belegungsstellen) 765,00 € Die Gebühr enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte |
5.5 Urnengrab auf einem Grabfeld ohne Denkmal 430,00 € |
5.6 Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes 100,00 € |
5.8.1 Urnen-Reihengrabstätte 100,00 € |
5.8.2 Urnen-Doppelgrabstätte 200,00 € |
- Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Rasen-Urnengrabstätten je Belegungsstelle und Jahr (einschließlich der Pflege in Höhe von 5,75 €) 16,75 €
- Gebühren für sonstige Leistungen
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6.1 Kosten für besonderen Leistungsaufwand werden unter Berücksichtigung des eingesetzten Personals und der aufgewandten Zeit berechnet; pro angefangene 1/2 Stunde zzgl. enstehender Kosten für Maschineneinsatz. 28,00 € |
§ 3 Heranziehung und Fälligkeit |
Gebühren gemäß § 2 werden dem Gebührenpflichtigen in einem Gebührenbescheid bekannt gegeben und sind zu dem im Heranziehungsbescheid festgesetzten Zahlungstermin zu entrichten. |
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 02.02.2009 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührenordnung vom 16.11.2004 außer Kraft. |
Vorsitzender Kirchenvorstand Mitglied Kirchenvorstand Mitglied Kirchenvorstand |
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