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Gebührenordnung für die Benutzung des Friedhofes „Katholisch Königsesch“ der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine

§ 1 Gebührenpflicht

 

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Katholisch Königsesch einschließlich der Inanspruchnahme des Personals und der Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.

(2) Gebührenpflichtig sind diejenigen, die die Bestattung in Auftrag gegeben haben.

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren für die Bestattung richten sich nach der Bestattungsart, im Übrigen nach der Art der in Anspruch genommenen Leistungen.

(2) - Gebührenmaßstab ­

Art der Leistung

1.0 Erwerb von Nutzungsnutzungsrechten an Grabstätten

1.1 Reihengrabstätte

1.1.1 Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 100,00 €

1.1.2 Verstorbene im Alter über 6 Jahre 425,00 €

1.1.3 Rasengrab im Alter bis zu 6 Jahren 988,75 €

1.1.4 Rasengrab im Alter über 6 Jahren 1.472,50 € Die Gebühr unter 1.1.3 und 1.1.4 enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte

1.2 Wahlgrabstätten

1.2.1 je Belegungsstelle auf 40 Jahre 640,00 €

1.2.2 Rasengrabstätten je Belegungsstelle auf 40 Jahre (2 Belegungsstellen) 2.005,00 € Die Gebühr unter 1.2.2 enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte

1.3 Einfassung von Grabstätten

1.3.1 Reihengrabstätten (Kantensteine und Platten) 160,00 €

1.3.2 Wahlgrabstätten je Belegungsstelle (Kantensteine und Platten) 100,00 €

1.4 Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten je Belegungsstelle beträgt für jedes Jahr der Verlängerung 1/40 der Gebühr nach Nr. 1.2.1 16,00 €

  1. Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Rasengrabstätten je Belegungsstelle und Jahr 47,75 € (einschließlich der Pflege in Höhe von 31,75 €)
  2. Beisetzungsgebühren

 

2.1 Friedhofsunterhaltungsgebühr

2.1.1 je Bestattung 400,00 €

2.1.2 je Bestattung für Verstorbene bis zu 6 Jahren 150,00 €

2.1.3 Aus den Gebühren unter 2.1.1 und 2.1.2 werden u. a. die gärtnerische Pflege der Anlagen, die Unterhaltung der Wege, die Abfallentsorgung sowie Strom und Wasser finanziert:

2.2 Ausheben und Wiederfüllen des Grabes

2.2.1 je Bestattung 320,00 €

2.2.2 je Bestattung für Verstorbene bis zu 6 Jahren 140,00 €

2.3 Grabauskleidung

2.3.1 Matten 45,00 €

2.3.1 mit frischem Grün 200,00 €

  1. Abdeckung des Grabauswurfes neben dem Grab 45,00 €
  2. Nutzung der Verabschiedungsräume und Aussegnungshalle

 

3.1 Benutzung der Verabschiedungsräume zur Aufbewahrung 90,00 €

 

3.2 Benutzung der Aussegnungshalle 170,00 €

4.0 Gebühren für Umbettungen und Exhumierungen

4.1Umbettungen

4.1.1 für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 235,00 €

4.1.2 für Verstorbene im Alter über 6 Jahre

4.1.2.1 bei einer Ruhefrist bis zu 15 Jahren        1.020,00 €

4.1.2.2 bei einer Ruhefrist über 15 Jahren           850,00 €

4.1.3 Urnen 190,00 € Die Gebühr beinhaltet: Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, Überführung innerhalb des Friedhofes

4.2Exhumierung

4.2.1 für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren 235,00 €

4.2.2 für Verstorbene im Alter über 6 Jahre

4.2.2.1 bei einer Ruhefrist bis zu 15 Jahren        590,00 €

4.2.2.1 bei einer Ruhefrist über 15 Jahren           360,00 €

  1. Urnen 95,00 € Die Gebühr beinhaltet: Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes, Überführung innerhalb des Friedhofes
  2. Gebühren für Urnenbeisetzungen

 

5.1 Urnen-Reihengrabstätte (30 Jahre Nutzungsrecht) 330,00 €

5.2 Rasen-Urnengrab 597,50 € Die Gebühr enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte

5.3 Urnen-Doppelgrabstätte je Belegungsstelle auf 40 Jahre 440,00 €

5.4 Rasen-Urnengrabstätten je Belegungsstelle auf 40 Jahre (2 Belegungsstellen) 765,00 € Die Gebühr enthält: Unterhaltung und Pflege, Grabplatte

5.5 Urnengrab auf einem Grabfeld ohne Denkmal 430,00 €

5.6 Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes 100,00 €

5.7 Grabschmuck 25,00 €

5.8 Kosten für Platten

5.8.1 Urnen-Reihengrabstätte 100,00 €

5.8.2 Urnen-Doppelgrabstätte 200,00 €

  1. Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Rasen-Urnengrabstätten je Belegungsstelle und Jahr (einschließlich der Pflege in Höhe von 5,75 €) 16,75 €
  2. Gebühren für sonstige Leistungen

 

6.1 Kosten für besonderen Leistungsaufwand werden unter Berücksichtigung des eingesetzten Personals und der aufgewandten Zeit berechnet; pro angefangene 1/2 Stunde zzgl. enstehender Kosten für Maschineneinsatz. 28,00 €

§ 3 Heranziehung und Fälligkeit

Gebühren gemäß § 2 werden dem Gebührenpflichtigen in einem Gebührenbescheid bekannt gegeben und sind zu dem im Heranziehungsbescheid festgesetzten Zahlungstermin zu entrichten.

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 02.02.2009 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührenordnung vom 16.11.2004 außer Kraft.

Rheine,

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